Allgemeine B2B-Geschäftsbedingungen der TEMS GMBH
I. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, die die TEMS GmbH, FN 467010 f, (kurz TEMS genannt) an ihre Auftraggeber (kurz AG) erbringen. Diesen Geschäftsbedingungen gehen lediglich in schriftlichen Verträgen bzw. Auftragsbestätigungen von TEMS ausdrücklich festgehaltene abweichende Vereinbarungen vor. Sie gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte von TEMS und dem AG, ohne dass es hierzu eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf. Entgegengesetzte Geschäftsbedingungen des AG gelten nicht als vereinbart.
II. Anbote, Verträge und Liefertermine
(1) Angebote von TEMS sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahme eines Auftrages erfolgt durch Vertragsunterzeichnung, Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder im Falle einer nur mündlichen Absprache durch die Leistungserbringung durch TEMS. Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluss durch TEMS definierten Leistungsbeschreibungen (in der Auftragsbestätigung etc.). Zusätzliche Vereinbarungen in mündlicher oder elektronischer Form bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch TEMS.
(2) Soweit schriftlich nichts Anderes vereinbart ist, gelten jeweils die Listenpreise von TEMS als vereinbart. Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise.
(3) Zugesagte Liefertermine sind Richttermine. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Verzug erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gegeben. Ersatzansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen bzw. auf den Rechnungswert der nicht oder nicht rechtzeitig gelieferten Waren beschränkt.
(4) Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen Vorauskassa. Die Kosten für Verpackungen und Transport trägt der AG. Die Gefahr geht mit Absendung auf den AG über. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des AG. Teillieferungen sind zulässig.
(5) TEMS behält sich das Recht vor, dritte Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen, Vertragspartner des AG ist aber stets TEMS.
III. Abrechnung und Zahlung, Eigentumsvorbehalt
(1) Die Rechnungen von TEMS sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungsbeträge gelten als vom AG anerkannt, wenn er einer Rechnung nicht binnen zwei Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich widerspricht. Zahlungen des AG werden zunächst auf die ältesten Forderungen, dabei zuerst auf Zinsen und dann auf Kapital, angerechnet. Sind bereits Kosten im Zuge von Eintreibungen entstanden, werden Zahlungen primär auf diese Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnet. Der säumige AG ist verpflichtet, alle Kosten außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen, insbesondere auch durch einen Rechtsanwalt, zu bezahlen. Die Verletzung der Zahlungsbedingungen berechtigt TEMS, die vereinbarten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen zurückzuhalten, ohne mit der Vertragserfüllung in Verzug zu geraten. Allfällig vereinbarte, von Abs 1 abweichende Zahlungsbedingungen werden gegenstandslos.
(3) Die von TEMS gelieferten Produkte gehen erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts bzw. konnexer offener Nebenforderungen wie Verzugszinsen oder Eintreibungskosten in das Eigentum des AG über. Die aus einem etwaigen Weiterverkauf entstehende Forderung tritt der AG zur Sicherung der Forderung der TEMS gegen den AG an TEMS ab. TEMS nimmt diese Abtretung an. Der AG hat TEMS von jedem derartigen Wiederverkauf durch gleichzeitige Übersendung einer Fakturenkopie zu verständigen und diese Sicherungsabtretung in seinen Büchern ersichtlich zu machen. Auf Verlangen von TEMS ist der AG zur Verständigung des Drittschuldners verpflichtet. Auch bei Geltendmachung des Eigentums wegen Nichterfüllung durch den AG ist TEMS weiterhin berechtigt, offene Forderungen aus dem betreffenden Vertrag geltend zu machen bzw. bereits erfolgte Zahlungen einzubehalten, und zwar beides als pauschalen Ersatz für den TEMS entstandenen Schaden, der von TEMS nicht im Einzelfall nachgewiesen werden muss.
(4) Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber TEMS gegen Forderungen von TEMS durch den AG ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den AG.
IV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht
(1) Erfüllungsort ist Wien. Gerichtsstand ist das sachliche zuständige Gericht in Wien. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post verständigen, anerkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die E- Mail-Namen und E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.